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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 36/17 (BFH)
§§: EStG § 16 Abs. 1, EStG § 16 Abs. 3
Schlagwörter Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Betriebsunterbrechung, Stille Reserven, Einheitlicher Betrieb, Identität, Betriebsfortführung
Rechtsfrage: Handelt es sich - trotz fehlender Betriebsaufgabeerklärung - um eine Betriebsaufgabe oder lediglich um eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne, die den Fortbestand des Betriebes unberührt lässt und nicht zur Aufdeckung der in den GmbH-Anteilen gebildeten stillen Reserven führt, wenn bei einem aus zwei Tätigkeitsfeldern (Bauträger-/Baubetreuertätigkeit und Verpachtung des Anlagevermögens) bestehenden, jedoch einheitlich geführten Einzelunternehmen, das gesamte verpachtete Anlagevermögen an die GmbH veräußert wird und somit für die Wiederaufnahme des Tätigkeitsfeldes "Verpachtung" kein sachliches Substrat mehr vorhanden ist, auf dessen Grundlage die Verpachtungstätigkeit identitätswahrend hätte fortgeführt werden können? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.07.2017
Vorinstanz/AZ: 11 K 142/15 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.07.2018
Erledigungs-Az: X R 36/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 21 12