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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-47/16 (EuGH)
§§: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Schlagwörter EG, EU, Zollkodex, Ausfuhr, Ursprungszeugnis, guter Glaube
Rechtsfrage: 1. Ist die sich aus Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der VO (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) ergebende Verpflichtung des Einführers, in gutem Glauben zu handeln, dahin zu konkretisieren, dass a) sie eine Verpflichtung des Einführers umfasst, die Umstände zu überprüfen, unter denen das Ursprungszeugnis nach Formblatt A dem Ausführer ausgestellt worden ist (Ursprungszeugnisse über die Einzelteile, aus denen die Ware besteht, Rolle des Ausführers bei der Herstellung der Ware usw.)? - b) der Einführer allein deswegen als bösgläubig anzusehen ist, weil der Ausführer bösgläubig gehandelt hat (z.B. wenn der Ausführer den tatsächlichen Ursprung der Kosten, den Wert der Einzelteile, aus denen die Ware besteht, usw. gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes nicht offenlegt)? - c) die Verpflichtung, in gutem Glauben zu handeln, nicht allein deswegen als erfüllt anzusehen ist, weil der Ausführer gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes falsche Angaben gemacht hat, und zwar selbst dann nicht, wenn auch die zuständigen Zollbehörden Fehler bei der Ausstellung des Ursprungszeugnisses begangen haben? - 2. Kann die Erfüllung der sich aus Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ergebenden Verpflichtung des Einführers, in gutem Glauben zu handeln, durch die im Bericht des OLAF enthaltene allgemeine Beschreibung der Lage und die Schlussfolgerungen des OLAF hinreichend nachgewiesen werden, oder müssen die nationalen Zollbehörden gleichwohl weitere Beweise für das Verhalten des Ausführers erheben?
Vorinstanz: Augstâkâ tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 111 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.03.2017
Erledigungs-Az: Rs C-47/16