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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 22/18 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, ErbStG § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, ErbStG § 13 b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b, AO § 163, GG Art. 3 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Betriebsvermögen, Steuerbefreiung, Sonderbetriebsvermögen |
Rechtsfrage: | Voraussetzungen und Grenzen der Steuerverschonungsregelungen in § 13 b ErbStG; begünstigtes Betriebsvermögen oder schädliches Verwaltungsvermögen (Rechtsstand 2012): Sind Betriebsgrundstücke, die im Jahr 2012 als letzter Teilakt einer vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger (eine GbR) übertragen wurden, als steuerschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG anzusehen? Diese Grundstücke waren zuvor an eine GmbH verpachtet worden, die der Schenker zusammen mit den Klägern gegründet hatte und die das Einzelunternehmen des Schenkers fortführte. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 3401/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 11 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 22/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 45 |