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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 26/03 |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Polizeibeamter |
Rechtsfrage: | Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz". Begrenzter Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines im Streifendienst tätigen Polizeibeamten für die Erledigung dienstlicher Aufgaben und zur Fortbildung, wenn hierfür lediglich ein durch den Dienstbetrieb nur eingeschränkt nutzbarer Arbeitsplatz im Revier zur Verfügung steht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 27.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2392/99 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 40 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.02.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 26/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |