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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 7/06 |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Gewinnermittlungsart, Wahlrecht, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Gewerblicher Grundstückshandel |
Rechtsfrage: | Muss das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu Beginn jedes Veranlagungszeitraums jeweils aktiv neu ausgeübt werden, so dass bei fehlender Gewinnermittlung zum gewerblichen Grundstückshandel der Gewinn nachträglich nach § 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich zu ermitteln ist, obwohl die Klägerin im Vorjahr eine Einnahmeüberschussrechnung erstellt hatte und im Streitjahr die Einkünfte aus dem streitgegenständlichen Grundstück irrtümlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte? Im Weiteren ist streitig, ob das Grundstück zum Umlauf- oder Anlagevermögen gehört, wenn den Mietern Kaufoptionen eingeräumt wurden und die Verkaufsabsicht lt. Klägerin fortdauernd bestand (tatsächlicher Verkauf einer Doppelhaushälfte in 1999). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 03.03.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 348/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 18 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.09.2008 |
Erledigungs-Az: | X R 58/06 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 58/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 00 43 |