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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 22/18 (BFH) |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Privatnutzung, Private Wohnzwecke, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Veräußerung, Finanzierung |
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlöses zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren? Im Einzelnen: 1. Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind. - 2. Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 21.03.2018 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 2364/15 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 17 97 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.10.2019 |
| Erledigungs-Az: | IX R 22/18 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 00 75 |