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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 42/12 (BFH)
§§: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Treuhandvertrag, Wirtschaftliches Eigentum, Weisungsgebundenheit, Arbeitslohn, Beschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Ist der dem bei einer britischen Tochtergesellschaft tätigen, beschränkt steuerpflichtigen Kläger nach Beendigung seiner Entsendungstätigkeit bei der inländischen Muttergesellschaft aus der Veräußerung einer Management-Beteiligung an der Muttergesellschaft zugeflossene Kaufpreisanteil - in Ermangelung des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an der Beteiligung - als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Treuhandverhältnis, insbesondere unter Berücksichtigung des Weisungsrechts des Treugebers, anerkannt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.03.2012
Vorinstanz/AZ: 13 K 2257/10 E, L
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 23 12
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.05.2014
Erledigungs-Az: I R 42/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 23 83