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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 56/03 |
§§: | EStG § 7 g, EStG § 16, EStDV § 8 b Satz 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Ansparrücklage, Veräußerungsgewinn, Rumpfwirtschaftsjahr, Existenzgründer |
Rechtsfrage: | 1. Ist der laufende Gewinn des Jahres 2000 um die nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufgelöste Ansparrücklage aus dem Jahr 1998 zu erhöhen oder ist der Betrag dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn die Betriebsveräußerung im Laufe des Jahres 2000 erfolgt? - 2. Gilt der Unternehmer als Existenzgründer i.S.d. § 7 g Abs. 7 EStG hinsichtlich der Ansparrücklage des Jahres 1998 (vgl. 1), wenn er im Jahr 1996 das Unternehmen von seinem Ehegatten übertragen erhält? Hätte deshalb die Ansparrücklage über das Jahr 2000 bestehen bleiben können mit der Folge, dass der Ertrag aus der Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 08.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4237/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1607 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 47 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.11.2004 |
Erledigungs-Az: | XI R 56/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 21 91 |