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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-45/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 168 a Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 250 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 252, RL 2006/112/EG Art. 273, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 b
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Dokumentation, Zuordnungswahlrecht
Rechtsfrage: 1. Steht Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 167 der RL 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde? - 2. Steht Art. 168 Buchst. a der RL 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird bzw. eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 18.09.2019
Vorinstanz/AZ: XI R 3/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 00 14
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-45/20 und C-46/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 17 25