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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 4/20 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 6, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 52, BeitrRLUmsG, GG
Schlagwörter Werbungskosten, Berufsausbildung, Abschluss, Erststudium, Verfassungswidrigkeit, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Sind Aufwendungen für eine - nach einem noch nicht durch einen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplomprüfung) beendeten Erststudium - nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierte Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar? Sind §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5, 52 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Rückwirkungsverbot)? - Im Verfahren VI R 38/12 erging am 17.7.2014 ein Vorlagebeschluss an das BVerfG (Az. 2 BvL 25/14). Das Verfahren VI R 38/12 war durch Beschluss vom 17.7.2014 ausgesetzt. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.05.2012
Vorinstanz/AZ: 15 K 3413/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 20 67
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: VI R 38/12 -- Zurücknahme der Revision