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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 19/08 |
§§: | EStG § 23 Abs. 3 Satz 9, EStG § 52 Abs. 39 Satz 7, EStG § 10 d Abs. 4 |
Schlagwörter | Veräußerungsgeschäft, Verlustvortrag, Verlustverrechnung, Verlustfeststellung, Gesonderte Feststellung |
Rechtsfrage: | Verlustverrechnung ohne Verlustfeststellungsverfahren: Kann der im Jahr 2002 erlittene, dem Finanzamt gegenüber nicht erklärte und deshalb im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2002 nicht berücksichtigte Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG mit den im Jahr 2003 erzielten Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG ohne gesondertes Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10 d Abs. 4 EStG verrechnet werden oder bedarf es hierzu gemäß § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG 2007 i.V. mit § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter Halbsatz EStG 2007 einer gesonderten Feststellung des Verlustvortrags auf den 31.12.2002 gemäß § 10 d Abs. 4 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 09.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 178/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 36 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 19/08 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 09 11 |