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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 18/16 (BFH) |
§§: | EG Art. 43, EG Art. 48, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54, DBA-Niederlande Art. 5 Abs. 1, DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Niederlassungsfreiheit, Betriebsstätte, Verlust |
Rechtsfrage: | Sind finale Verluste einer Betriebsstätte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sind und im Quellenstaat nicht mehr verwertet werden können, nach dem EuGH-Urteil Timac Agro vom 17.12.2015 (Rs C-388/14, EU:C:2015:829 = SIS 16 02 99) nicht mehr aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit abzugsfähig? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 50/10 K |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 313 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 05 02 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |