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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 18/13 (BFH)
§§: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, UStG § 3 Abs. 6, UStG § 3 Abs. 8, UStG § 13 Abs. 2, ZK Art. 201 Abs. 3 Satz 1, ZK Art. 5 Abs. 4, BGB § 305 c Abs. 1
Schlagwörter Einfuhr, Ort der Lieferung, Steuerschuldner, Vertretung, Wirksamkeit
Rechtsfrage: Übertragung der Steuerschuldnerschaft für Einfuhren aus der Schweiz auf den Empfänger: Kann eine wirksame Vertretungsmacht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Kunden eines Lieferers durch eine Klausel in den Versandbedingungen des Lieferers erteilt werden, die lautet "Wir können in Ihrem Namen alle für die Einfuhr aus der Schweiz nötigen Erklärungen abgeben."? Ist eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kunden überraschend und aus diesem Grund zivilrechtlich nicht wirksam in die Verträge einbezogen worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 20.02.2013
Vorinstanz/AZ: 3 K 2222/10
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 970
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 15 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2014
Erledigungs-Az: XI R 18/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG