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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 33/13 (BFH)
§§: EStG § 52 Abs. 16 Satz 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter Bilanz, Wertaufholungsgebot, Teilwertabschreibung, Rücklage, Beteiligung
Rechtsfrage: Bildung einer Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 3 EStG und zwingende Teilwertaufholung auf eine GmbH-Beteiligung: War die Rücklagenbildung nur für eine im Jahr 1998 vorgenommene Teilwertabschreibung zulässig - hätte für die im Jahr 1999 erfolgte Teilwertabschreibung mangels Nachweises eines niedrigeren Teilwertes zwingend eine Wertaufholung bis zur Wertobergrenze vorgenommen werden müssen? Gravierender Rechtsanwendungsfehler des FGs? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 29.03.2012
Vorinstanz/AZ: 5 K 1924/07
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 1445
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 14 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.01.2016
Erledigungs-Az: X R 33/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 29