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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 8/98 |
| §§: | AO 1977 § 42, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a |
| Schlagwörter | Grundstücksübertragung, Nahe Angehörige, Gestaltungsmißbrauch |
| Rechtsfrage: | Einfamilienhausübertragung auf Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Zahlung eines --als dauernde Last zu qualifizierendes-- monatlichen Taschengeldes sowie Rückanmietung der EG-Räumlichkeiten auf Lebenszeit Gestaltungsmißbrauch i.S. von § 42 AO (Umgehung des in Übertragungsfällen dieser Art. üblichen dinglichen Wohnungsrechts aus Steuersparmotiven)? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | FG Nürnberg |
| Vorinstanz/Datum: | 11.12.1997 |
| Vorinstanz/AZ: | IV 126/96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.12.2003 |
| Erledigungs-Az: | IX R 8/98 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 68 |