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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-653/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 131, RL 2006/112/EG Art. 168
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Vorsteuerabzug, Ausfuhr, Lieferung, Empfänger, Polen, Rechnung
Rechtsfrage: 1. Muss im Licht von Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: RL 2006/112/EG) sowie der Grundsätze der Besteuerung des Verbrauchs, der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit die richtige nationale Praxis dahin gehen, dass die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug (in Polen Steuersatz von 0 %) immer dann angewendet wird, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: a) die Ausfuhr der Gegenstände erfolgte an einen unbestimmten Empfänger, der außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, und b) es gibt eindeutige Beweise dafür, dass die Gegenstände das Unionsgebiet verlassen haben, wobei dieser Umstand nicht bestritten wird? - 2. Stehen Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 131 der RL 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Besteuerung des Verbrauchs, der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Praxis entgegen, nach der keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, die unstreitig aus der Europäischen Union ausgeführt worden sind, wenn die nationalen Behörden nach der Ausfuhr im Rahmen des durchgeführten Verfahrens festgestellt haben, dass der tatsächliche Empfänger nicht mit dem übereinstimme, der auf der Rechnung angegeben worden sei, die der Steuerpflichtige ausgestellt habe und die die Lieferung belege, die Gegenstände vielmehr an einen anderen, von den Behörden nicht ermittelten Empfänger geliefert worden seien, so dass diese die Anwendung der Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug (in Polen Steuersatz von 0 %) auf diesen Umsatz ablehnen? - 3. Muss im Licht von Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 131 der RL 2006/112/EG sowie der Grundsätze der Besteuerung des Verbrauchs, der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit die richtige nationale Praxis dahin gehen, dass auf die Lieferung von Gegenständen der nationale Steuersatz angewendet wird, wenn es eindeutige Beweise dafür gibt, dass die Gegenstände die Europäische Union verlassen haben, die Behörden aber in Anbetracht des Fehlens eines bestimmten Empfängers feststellen, dass keine Lieferung von Gegenständen durchgeführt worden sei, oder muss in diesem Fall angenommen werden, dass überhaupt kein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz getätigt wurde, so dass dem Steuerpflichtigen gemäß Art. 168 der RL 2006/112/EG nicht das Recht auf Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb der ausgeführten Gegenstände zusteht?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 44 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-653/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 45