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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 72/04 |
§§: | EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 52 Abs. 27 Satz 2 |
Schlagwörter | Anrechnung, Körperschaftsteuer, Gewinnausschüttung |
Rechtsfrage: | Musste das für die Einkommensteuer des Gesellschafters zuständige FA im Hinblick auf § 52 Abs. 27 EStG i.d.F. des StMBG die Einnahmen und die anrechenbaren Körperschaftsteuerbeträge infolge von Gewinnausschüttungen der GmbH entsprechend der von der GmbH erstellten Steuerbescheinigung auch dann auf der Grundlage einer Ausschüttungsbelastung von 36 v.H. festsetzen, wenn die Körperschaftsteuer der GmbH später tatsächlich unter Ansatz einer Ausschüttungsbelastung von 30 v.H. festgesetzt worden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 6586/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 72/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 17 24 |