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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 30/03 |
§§: | EStG § 21 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Mietverhältnis, Angehörige, Liebhaberei, Einkünfteerzielungsabsicht |
Rechtsfrage: | Anwendung von § 21 Abs. 2 EStG in Liebhaberei-Fällen: Keine Anwendung des § 21 Abs. 2 EStG, sondern Anwendung der Grundsätze des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bei nicht normtypischen Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen; hier: Nichtberücksichtigung der aus der Vermietung eines Einfamilienhauses mit Schwimmhalle (Herstellungskosten rd. 1,6 Mio. DM, Wohnfläche ca. 300 qm, Einbauküche im Wert von rd. 108.000 DM) an Sohn und dessen Ehefrau (zu einer Fest-Monatsmiete von 1500,-- DM ohne Nebenkostenvereinbarung auf 15 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 10 Jahre ohne Mietzinsanpassung) erzielten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerfestsetzung mangels Einkünfteerzielungsabsicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 10.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 678/99 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 40 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.10.2004 |
Erledigungs-Az: | IX R 30/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 08 35 |