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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 45/06
§§: FGO § 119 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 3, FGO § 104 Abs. 2, AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 181 Abs. 5, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, GG Art. 103 Abs. 1
Schlagwörter Richterablehnung, Rechtliches Gehör, Gesetzlicher Richter, Verfahrensdauer, Inhalt, Bestimmtheit, Festsetzungsfrist, Grundlagenbescheid, Folgebescheid, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: 1. Hat das FG die Anträge auf Richterablehnung greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich zurückgewiesen; war deshalb das Gericht bei der Endentscheidung (Urteil) nicht vorschriftsmäßig besetzt? - 2. Hat das FG eine Überraschungsentscheidung getroffen, wenn es auf seiner Meinung nach bestehende systematische Besonderheiten der Dogmatik der Verjährungshemmung im Hinblick auf nach § 181 Abs. 5 AO 1977 festgestellte Besteuerungsgrundlagen nicht hingewiesen hat? - 3. Ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn Urteilsberatung und Beschlussfassung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 2 FGO) erfolgen? - 4. Begründet eine überlange Verfahrensdauer (Streitjahr liegt ca. 20 Jahre zurück) einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen/Grundsätze und damit einen Verfahrensmangel? - 5. Sind Vermögensteuerbescheide und Bescheide betreffend die Einheitswerte des Betriebsvermögens von Personengesellschaften nur dann inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn sich die erfassten Lebenssachverhalte bzw. die Abgrenzungen der wirtschaftlichen Einheiten aus den Bescheiden selbst oder aus beigefügten Anlagen entnehmen lassen? - 6. Kann ein unter Hinweis auf § 181 Abs. 5 AO 1977 erlassener Grundlagenbescheid beim Beteiligten im Folgebescheid nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist und der Frist des § 171 Abs. 10 AO 1977 a.F. noch ausgewertet werden, wenn bei ihm grundsätzlich die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 (Außenprüfung) greift? - 7. Löst die Einspruchseinlegung gegen einen Bescheid, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen und deshalb angefochten wird, die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO 1977 a.F. mit der Folge aus, dass die (ursprüngliche) Verjährung unbeachtlich ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 17.02.2005
Vorinstanz/AZ: IV 54/2004
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.01.2008
Erledigungs-Az: II R 45/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache