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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 43/07 (BFH) |
§§: | AO § 179 Abs. 3 |
Schlagwörter | Sonderwerbungskosten, Ergänzungsbescheid, Steuerberatungskosten, Rechtsanwaltskosten, vermögensverwaltende GbR |
Rechtsfrage: | Feststellung von Sonderwerbungskosten durch Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO - Können bei einer vermögensverwaltenden - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden - GbR Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, deren irrtümlicher Abzug als Betriebsausgaben bei einem Einzelunternehmen des Klägers durch die Betriebsprüfung festgestellt worden war, durch Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO als Sonder-Werbungskosten festgestellt werden, wenn der Kläger in der vom ihm als Mehrheitsgesellschafter der GbR abgegebenen Feststellungserklärung auf dem Vordruck Anlage EST 1,2,3, B in der Spalte für "Sonderwerbungskosten" einen Strich gemacht hat und das FA diese Anlage EST 1,2,3 B unverändert und kommentarlos dem Feststellungsbescheid beigefügt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 190/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2009 |
Erledigungs-Az: | IX R 43/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 21 32 |