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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 11/20 (BFH) |
| §§: | AO § 60 a Abs. 1, AO § 60 Abs. 1 Satz 2, AO § 52 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Gemeinnützigkeit, Gesonderte Feststellung, Satzungsänderung |
| Rechtsfrage: | Satzungsmäßige Voraussetzungen zur Erteilung der gesonderten Feststellung nach § 60 a AO - Abweichung von der Mustersatzung: Ist ein in § 52 Abs. 2 AO genannter Zweck wörtlich im Gesellschaftsvertrag wiederzugeben? Müssen wegen der Formulierung in Art. 97 § 1 f Abs. 2 EGAO bei am 1.1.2009 bereits bestehenden Körperschaften nur die nach dem 31.12.2008 erfolgten inhaltlichen Änderungen der Satzung § 60 Abs. 1 Satz 2 AO genügen oder muss bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 26.02.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 594/18 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 05 41 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 26.08.2021 |
| Erledigungs-Az: | V R 11/20 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 00 93 |