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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 32/00
§§: UStG § 4 Nr 8 Buchst f J: 1991, UStG § 15 Abs 1 Nr 1 J: 1991, UStG § 15 Abs 2 Nr 1 J: 1991, UStG § 15 Abs 4 J: 1991, UStG § 9 J: 1991, UStG § 4 Nr 12 Buchst a J: 1991
Schlagwörter Publikumsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Vorsteuerabzug, Gründungskosten, Konzeptionskosten, Aufteilung
Rechtsfrage: Ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GbR mit vier Gründungsmitgliedern, die ursprünglich als Publikumsgesellschaft konzipiert war, steuerlich als solche zu behandeln, wenn tatsächlich nur ein weiterer Gesellschafter beitritt, der das gesamte vorgesehene Kapital aufbringt? Ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer für Gründungs- und Konzeptionskosten in diesem Fall gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG vom Abzug ausgeschlossen? Kommt eine Aufteilung des Vorsteuerbetrags im Hinblick auf die späteren steuerpflichtigen Vermietungsumsätze in Betracht? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 22.02.2000
Vorinstanz/AZ: 5 K 5572/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 60 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2004
Erledigungs-Az: V R 32/00
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an EuGH - BFH-Beschluss vom 27.9.2001 - V R 32/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 29 06