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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 54/07 (BFH)
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 96 Abs. 1
Schlagwörter Einkünfteerzielungsabsicht, Mietvertrag, Angehörige, Eigennutzung
Rechtsfrage: Einkünfteerzielungsabsicht bei späterer Eigennutzung: Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers bezüglich der von ihm nach dem Tod seiner Mutter in den Streitjahren 2000 bis 2002 sanierten - ab dem 1.2.2003 unbefristet an seinen Sohn vermieteten und zum 1.4.2004 wegen Eigenbedarfs vorzeitig gekündigten - EG-Wohnung seines von ihm im übrigen eigengenutzten Zweifamilienhauses durch das FG aufgrund unzutreffender Beweiswürdigung? - Revision vom FG zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung eines Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, zu verneinen ist, wenn bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags feststeht, dass der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen wird, oder noch nicht entschieden ist, ob er die Wohnung langfristig wegen Eigenbedarfs für eigene Wohnzwecke nutzen will. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Bremen
Vorinstanz/Datum: 13.08.2007
Vorinstanz/AZ: 4 K 139/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 09 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.10.2008
Erledigungs-Az: IX R 54/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 02 48