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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 29/18 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 5 Satz 1, EStG § 22 Nr. 5 Satz 2, EStG § 3 Nr. 63 |
Schlagwörter | Sonstige Einkünfte, Altersversorgung, Unterschiedsbetrag, Steuerfreiheit, Auszahlung, USA |
Rechtsfrage: | Unterliegt die Auszahlung aus einem US-amerikanischen Altersversorgungsplan (401 (k) Pension Plan) nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG lediglich mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der inländischen Besteuerung oder ist sie nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG vollumfänglich als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer - nach ausländischem Recht steuerfreie - Beiträge in den dort aufgelegten Altersversorgungsplan zahlte? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.08.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2738/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 29/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 07 66 |