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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 32/19 (BFH)
§§: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 13 b Abs. 2 Satz 2, UStG § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, UStG § 13 b Abs. 5 Satz 2, UStG § 13 b Abs. 2 Nr. 4
Schlagwörter Bauleistungen, Organschaft, Steuerschuldner
Rechtsfrage: 1. Steht das Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft dem Übergang der Steuerschuldnerschaft entgegen, wenn die empfangenen Bauleistungen zur Erbringung von Bauleistungen innerhalb des Organkreises verwendet werden? - 2. Erfüllen Bauleistungen, die zwischen im Inland gelegenen Unternehmensteilen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ausgeführt werden, mangels Steuerpflicht den Tatbestand des § 13 b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung bis 2010 bzw. des § 13 b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 12.09.2019
Vorinstanz/AZ: 2 K 2161/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 16 17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.07.2020
Erledigungs-Az: V R 32/19
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 53