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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 41/18 (BFH)
§§: VersStG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, VersStG § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Versicherungsteuer, Doppelbesteuerung
Rechtsfrage: Versicherungsteuer: Steuerpflicht von Versicherungsprämien für Protection und Indemnity-Versicherungen für Seeschiffe: 1. Begründet § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG auch dann eine Steuerbarkeit in Deutschland, wenn es sich um eine Versicherung von Risiken handelt, die sich auf den Betrieb von eintragungspflichtigen Fahrzeugen bezieht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG), bei denen das Fahrzeug aber in einem ausländischen Register eingetragen ist und damit der örtliche Anknüpfungspunkt für eine Steuerbarkeit mangels Eintragung in einem inländischen Register nicht gegeben ist? - 2. Steht § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG durch die abstrakte Zuweisung des Besteuerungsrechts für fahrzeugbezogene Risiken gem. Art. 13 Nr. 13 b i.V.m. Art. 157 Abs. 1 der RL 2009/138/EG entgegen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 05.10.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 792/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.11.2020
Erledigungs-Az: V R 41/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 02