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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 39/08 |
§§: | AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO § 125 Abs. 4, GG Art. 19 Abs. 4, AO § 367 Abs. 2 a, AO § 363 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Vorläufigkeitsvermerk, Vorläufigkeit, Teilbestandskraft, Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Rechtsschutz |
Rechtsfrage: | Reichweite von Vorläufigkeitsvermerken: Sind die Vorläufigkeitsvermerke in den Einkommensteuerbescheiden nicht hinreichend bestimmt, nicht verständlich, nicht hinreichend umfassend formuliert und vermitteln somit nicht den verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz? Ist ein Einkommensteuerbescheid insgesamt nichtig - evt. rechtswidrig - , wenn der darin enthaltene Vorläufigkeitsvermerk unwirksam ist? Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Teil-Einspruchsbescheides erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.12.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 249/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 29 58 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.09.2010 |
Erledigungs-Az: | III R 39/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 36 88 |