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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 1 BvL 12/07 (BVerfG)
§§: KStG 2002 § 8 b Abs. 3 Satz 1 Fassung:22.12.2003, KStG 2002 § 8 b Abs. 5 Satz 1 Fassung: 22.12.2003, GG Art. 3 Abs. 1, KStG 2002 § 8 b Abs. 1, KStG 2002 § 8 b Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Anteilsübertragung, Betriebsausgabe, Dividende, Gewinnausschüttung, Halbeinkünfteverfahren, Hinzurechnung, Kapitalgesellschaft, Leistungsfähigkeit, Nachweis, Typisierung, Pauschalierung, Steuerbefreiung, Veräußerungsgewinn, Kürzung, Verfassung, Gleichheit, Nettoprinzip
Rechtsfrage: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 8 b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22.12.2003 (BGBl I 2003 S. 2840) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als typisierend 5 v.H. der Bezüge i.S. des Abs. 1 bzw. von dem jeweiligen Gewinn i.S. des Abs. 2 Satz 1, 3 und 5 als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden würfen, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist. - Normenkontrollverfahren -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 07.11.2007
Vorinstanz/AZ: 5 K 153/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 03 97
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 12.10.2010
Erledigungs-Az: 1 BvL 12/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 36 57