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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 49/04 |
| §§: | EStG § 17 Abs. 1, GmbHG § 54 Abs. 3, AktG § 41 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Kapitalerhöhung, Handelsregister |
| Rechtsfrage: | Ist für die Frage, ob eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der Fünfjahresfrist i.S. von § 17 Abs. 1 EStG wesentlich war, eine Kapitalerhöhung, an der die bisherigen Gesellschafter nicht gleichmäßig teilgenommen haben und die deswegen zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten geführt hat, bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister oder erst bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Bremen |
| Vorinstanz/Datum: | 17.06.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 20/04 (1) |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 31 81 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 14.03.2006 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 49/04 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 35 39 |