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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 45/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3, EStG § 52 Abs. 11 a |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Ehegatten, Zeitliche Begrenzung |
Rechtsfrage: | Unvereinbarkeit der Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung von beiderseits an verschiedenen Orten berufstätigen Ehegatten auf insgesamt zwei Jahre durch Art. 1 Nr. 14 des Jahressteuergesetzes 1996 mit dem Grundgesetz (Beschluss des BVerfG vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 = SIS 03 19 40)? Verpflichtung des Gesetzgebers -rückwirkend- eine der Verfassung entsprechende Rechtslage unter Beachtung der Übergangsgerechtigkeit herzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 24.02.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 9380/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 03 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.03.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 45/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |