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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-363/20 (EuGH)
§§: RL 78/660/EWG Art. 2 Abs. 3, RL 78/660/EWG Art. 31, Grundrechtecharta Art. 47, Grundrechtecharta Art. 54
Schlagwörter EG, EU, Steuerbehörde, faires Verfahren, Steuererklärung, Jahresabschluss, Rechnungslegung, Vertrauensschutz, Prüfung, Gesellschaft, Rechtssicherheit, Verhältnismäßigkeit, Grundrecht, Charta, Verspätungszuschlag, Ermessen, Missbrauch
Rechtsfrage: 1. Ist das Verfahren einer mitgliedstaatlichen Steuerbehörde mit dem als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn bei der nachträglichen Prüfung der Erklärung des Steuerpflichtigen - ohne dass ein Verstoß gegen eine konkrete Rechnungslegungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung des materiellen Rechts über die prüfungsgegenständliche Steuer durch den Steuerpflichtigen festgestellt werden würde bzw. der Betrag der zu entrichtenden Steuer in den Jahren der wirtschaftlichen Tätigkeit im Vergleich zu den Angaben in der Erklärung geändert werden würde - ohne Angabe von Gründen ausschließlich deshalb eine Steuerdifferenz zulasten des Steuerpflichtigen festgestellt wird, weil der Steuerpflichtige bei der Erstellung seiner Erklärung von den Rechnungslegungsgrundsätzen des mitgliedstaatlichen Rechnungslegungsgesetzes nicht die zwei von der Steuerbehörde vorausgesetzten Steuergrundsätze zu Grunde gelegt hat, sondern sich unter Geltendmachung des Grundsatzes des Ermessensspielraums auf andere für die Rechnungslegung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit maßgeblich erachtete Grundsätze berufen hat? - 2. Kann Art. 2 Abs. 3 und 31 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates unter Berücksichtigung des in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatzes des Rechts auf ein faires Verfahren und der als allgemeine Rechtsgrundsätze der Union anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes dahin ausgelegt werden, dass im Fall einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, die Steuerbehörde, wenn sie von den vom Steuerpflichtigen gewählten Rechnungslegungsgrundsätzen zu anderen Rechnungslegungsgrundsätzen übergeht und infolgedessen eine auch seine Steuererklärungen der unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Jahre betreffende Umbuchung durchführt, verpflichtet ist, ihre Prüfung auch auf die Wirtschaftsjahre auszudehnen, auf die sich die wirtschaftliche Tätigkeit erstreckt, so dass auch die Feststellungen der Steuerbehörde bezüglich des prüfungsgegenständlichen Zeitraums Auswirkungen haben? Muss die Steuerbehörde bei der nachträglichen Prüfung der Erklärung des Steuerpflichtigen im prüfungsgegenständlichen Jahr in Bezug auf das frühere Jahr durch Eigenrevision geänderte Posten berücksichtigen, durch die beim Steuerpflichtigen infolge der Entrichtung der Steuer vor Fälligkeit eine Überzahlung eingetreten ist bzw. ist das Verfahren, mit dem die Steuerbehörde trotz der Überzahlung einen Steuerfehlbetrag zulasten des Steuerpflichtigen feststellt, mit den oben genannten Grundsätzen und dem in Art. 54 der Charta verankerten Verbot des Missbrauchs der Rechte vereinbar? - 3. Sind die Feststellung einer als Steuerfehlbetrag zu betrachtenden Steuerdifferenz, die diesbezügliche Festsetzung der Verpflichtung zur Zahlung einer Steuerbuße bis zu 10 % sowie die Verhängung eines Verspätungszuschlags eine verhältnismäßige Sanktion für die Wahl einer möglicherweise unrichtigen Buchführungsmethode, wenn die streitgegenständliche Steuer vor Fälligkeit entrichtet wurde und sich während des gesamten Verfahrens als Überzahlung auf dem Steuerkonto der Klägerin befand, dem Haushalt mithin kein Steuerausfall entstanden ist und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen? - 4. Kann der Grundsatz des berechtigten Vertrauens (Vertrauensschutz) dahin ausgelegt werden, dass seine objektive Grundlage, d.h. die Erwartung des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seiner buchhalterischen Rechnungslegung, begründet ist, wenn die Steuerbehörde zuvor beim Steuerpflichtigen eine Prüfung durchgeführt hat und die Erstellung und das Führen von Belegen, Büchern und Registern womöglich ohne konkrete Feststellung bzw. durch konkludentes Handeln als vorschriftsmäßig erachtet hat, oder kann sich der Steuerpflichtige nur dann auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens berufen, wenn die Steuerbehörde eine nachträgliche Prüfung der abgeschlossene Zeiträume bewirkenden Steuererklärungen in Bezug auf alle Steuerarten durchführt und in Bezug auf die Rechnungslegungspraxis des Steuerpflichtigen eine ausdrücklich positive Feststellung trifft? Handelt die Steuerbehörde im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wenn sie in ihrer späteren Entscheidung wegen der Vorschriftswidrigkeit der Buchführung steuerrechtliche Rechtsfolgen so anwendet, dass sie unter Verweis auf den formalen oder unvollständigen Charakter der früheren Prüfung bzw. das Fehlen einer ausdrücklichen positiven Feststellung nicht anerkennt, dass die Klägerin zu Recht auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer frühere Rechnungslegungspraxis vertraute?
Vorinstanz: Fõvárosi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 423 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.01.2022
Erledigungs-Az: Rs C-363/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 27