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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-668/20 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 1302 1905, KN Unterpos. 3301 9030, KN Unterpos. 3302 1090, RL 92/83/EWG Art. 27 Abs. 1 Buchst. e, BranntwMonG § 152 Abs. 1 Nr. 5
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Branntweinsteuer, Vanille, alkoholhaltiger Extrakt
Rechtsfrage: 1. Ist die Unterpos. 1302 1905 KN dahingehend auszulegen, dass darin auch ein mit Ethanol und Wasser verdünntes, extrahiertes Vanille-Oleoresin bestehend aus rund 90 % (v/v) bzw. 85 % (m/m) Ethanol, bis zu 10 % (m/m) Wasser, 4,8 % (m/m) Trockenrückstand und 0,5 % (m/m) Vanillin einzureihen ist, obwohl nach der Anm. 1 Buchst. ij zu Kap. 13 KN extrahierte Oleoresine nicht zu Pos. 1302 KN gehören? - 2. Gehören zu den extrahierten Oleoresinen im Sinne der Unterpos. 3301 9030 KN Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben? - 3. Ist die Unterpos. 3302 1090 KN dahingehend auszulegen, dass Waren wie in der ersten Vorlagefrage beschrieben als eine Mischung von Riechstoffen oder eine Mischung (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als für die Lebensmittelindustrie verwendeten Art, einzureihen sind? - 4. Gehören zu den Aromen im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Buchst. e RL 92/83/EWG auch Waren der Unterpos. 1302 1905 KN oder extrahiertes Oleoresin der Unterpos. 3301 9030 KN?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.07.2020
Vorinstanz/AZ: VII R 44/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 19 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-668/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 99