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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 23/05 |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 1 Satz 3, AO 1977 § 157 Abs. 2, AO 1977 § 182 Abs. 1 |
Schlagwörter | Sonderbetriebseinnahmen, Eigenkapitalvermittlungsprovision, Gesonderte und einheitliche Feststellung, Bestandskraft |
Rechtsfrage: | Rückgewährung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als Sonderbetriebseinnahmen: Sind Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler den Kommanditisten einer Grundstücksgesellschaft gewährt, bei diesen Sonderbetriebseinnahmen (s. BFH-Urteil vom 28.2.2002 IX R 33/98, BFH/NV 2002 S. 1024) und kommt es für die Qualifizierung der Provisionsnachlässe darauf an, ob das Finanzamt die betreffenden Provisionen bei der Ermittlung des Gesamtgewinns der Gesellschaft als Betriebsausgaben oder Anschaffungskosten der Immobilie behandelt hat, wenn Streitgegenstand nur die Höhe der Sonderbetriebsausgaben ist (zulässige Saldierung)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 28.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2002/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 35 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.12.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 23/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 17 38 |