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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 29/07 (BFH)
§§: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 55 j, AO § 110
Schlagwörter Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Wiedereinsetzung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Ist bei versäumter Antragsveranlagungsfrist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn neben nichtselbständigen Einkünften nur noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von mehr als 800 DM (410 EUR) vorliegen oder ist durch die Gesetzesänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das JStG 2007 (statt Summe der .... nunmehr "positiven" Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte) auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 eine Pflichtveranlagung für das Streitjahr 1999 nicht mehr möglich? Ist nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 55 j EStG i.d.F. des JStG 2007 die Neufassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG rückwirkend auf alle Veranlagungszeiträume anzuwenden unabhängig davon, ob durch die Antragstellung vor Inkrafttreten des JStG 2007 bereits bestehende Ansprüche auf Veranlagung berührt sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 25.04.2007
Vorinstanz/AZ: 2 K 379/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 29 92
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.05.2008
Erledigungs-Az: VI R 29/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 29/07 ist durch Beschluss vom 20.11.2007 bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 55/06 und 2 BvL 56/06 ausgesetzt. - Erledigung der Hauptsache