
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 14/05 (BVerfG) |
§§: | EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 1997 § 32 a, EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG 2002 § 32 a, StraBEG, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Gleichheit, Kapitalvermögen, Steueramnestie, Steuerhinterziehung, Verfassung, Zinseinkünfte, Zinsen, Steuersatz, Einkommensteuer |
Rechtsfrage: | Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob - 1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32 a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und - 2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird. - Normenkontrollverfahren - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.09.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1880/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 67 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2008 |
Erledigungs-Az: | 2 BvL 14/05 |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage für unzulässig erklärt |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 20 40 |