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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 30/04 |
§§: | EStG § 7 g Abs. 3, EStG § 7 g Abs. 4 Satz 2, EStG § 7 g Abs. 6, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Ansparabschreibung, Rücklage, Auflösung |
Rechtsfrage: | Ist eine überhöht gebildete Ansparabschreibung (§ 7 g Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 EStG), die vom FA mit bestandskräftigem Bescheid in einem anderen als dem Streitjahr anerkannt worden ist, zum Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres zuzüglich eines Gewinnzuschlags gewinnerhöhend aufzulösen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 357/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 31 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.04.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 30/04 |