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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 50/02 |
§§: | VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 47, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 17, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 |
Schlagwörter | Ausfuhrerstattung, Differenzierte Ausfuhrerstattung, Ausschlussfrist, Beförderungspapier, Sicherheit |
Rechtsfrage: | Gilt die Frist der Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 3665/87 als gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist ein unvollständiges Beförderungspapier eingereicht wird, das bei Beanstandungen nach Fristablauf ergänzt wird? Kann das Beförderungspapier durch separates Schreiben ergänzt werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | IV 217/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 12 04 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2004 |
Erledigungs-Az: | VII R 50/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 39 39 |