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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 13/10 (BFH)
§§: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 2, AO § 184 Abs. 2, AO § 163
Schlagwörter Abgrenzung, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbliche Einkünfte, Vervielfältigungstheorie, Aufteilung, Billigkeit
Rechtsfrage: Erzielt ein als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt, der zwei bzw. später drei Rechtsanwälte, einen Betriebswirt sowie Steuerfachgehilfen und Rechtsanwaltsfachangestellte zur Erbringung von nicht nur untergeordneten Zuarbeiten beschäftigt, aufgrund der im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anwendbaren Vervielfältigungstheorie gewerbliche Einkünfte oder übt er eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus ? Kann eine Aufteilung der Insolvenzverwaltertätigkeit in einen anwaltlichen und einen insolvenzverwaltenden Teil erfolgen? Zurückprojizierung des bei der Annahme gewerblicher Einkünfte entstehenden Gewerbesteueraufwands aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 184 Abs. 2 Satz 2, 163 AO in das Jahr der Gewerbesteuerentstehung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 21.01.2010
Vorinstanz/AZ: 14 K 575/08 G, Zerl
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 11 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.2010
Erledigungs-Az: VIII R 13/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 23 20