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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 45/06 (BFH)
§§: UStG 1991 § 4 Nr. 14, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
Schlagwörter Steuerfreiheit, Heilberuf, Krankenpflege, Krankenpfleger, Bestandskraft, Umsatzsteuer, EG
Rechtsfrage: Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb eines Unternehmens der ambulanten Krankenpflege durch einen Krankenpfleger der Umsatzsteuer. Inwieweit ist das Finanzamt verpflichtet bestandskräftig festgesetzte Steuern zu erlassen, wenn der EuGH die hinter dem Bescheid stehende Rechtsauffassung später zugunsten des Klägers ändert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin
Vorinstanz/Datum: 16.08.2006
Vorinstanz/AZ: 2 K 5010/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 1726
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 39 79
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.05.2008
Erledigungs-Az: V R 45/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 38 41