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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 50/15 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Vermietung, Erbbaurecht, Abfärbetheorie |
Rechtsfrage: | Waren im Streitfall die Errichtung von Verwaltungsgebäuden auf Erbbaugrundstücken nach den Vorgaben der mietenden Behörde, die Vermietung über einen Zeitraum von je 20 Jahren und die Übertragung der errichteten Gebäude gegen eine bereits bei Vertragsabschluss vereinbarte Heimfallentschädigung derart miteinander verklammert, dass keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern gewerbliche Einkünfte erzielt wurden, die auch die übrigen von der Klägerin erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerblich infiziert haben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 06.10.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 16 K 10021/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.09.2017 |
Erledigungs-Az: | IV R 50/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 22 20 |