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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII B 18/02 |
| §§: | AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 17 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Änderung, grobes Verschulden, Auflösungsverlust, Steuerberater |
| Rechtsfrage: | Gibt ein Steuerpflichtiger einen Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 4 EStG nicht an, liegt dann kein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, wenn der Steuerberater nicht wusste, dass der Steuerpflichtige Gesellschafter einer GmbH war und sich nach den Umständen des Einzelfalls eine entsprechende Nachfrage nicht aufdrängte? |
| Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 29.11.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 583/00 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 377 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 65 16 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 31.01.2005 |
| Erledigungs-Az: | VIII B 18/02 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 31 33 |