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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 94/97 |
§§: | FGO § 6 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96, AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2, AO 1977 § 370 Abs. 1, GG Art. 101, GG Art. 103 Abs. 1 |
Schlagwörter | Einzelrichter, Steuerhinterziehung, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Übertragung des Rechtsstreits auf Einzelrichter - Beurteilung der Nichterklärung von Vermietungseinkünften bzw. -Umsätzen durch Kraftfahrzeugverkäufer als Steuerhinterziehung entgegen FG die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO ausschließende "besondere Schwierigkeit" - Ist den Beteiligten im Zusammenhang mit der Übertragung auf den Einzelrichter rechtliches Gehör zu gewähren und ist der Übertragungsbeschluß zu begründen, wenn die Beteiligten sich zuvor gegen die Übertragung ausgesprochen haben - § 6 FGO verfassungswidrig, da im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht feststeht, wer "gesetzlicher Richter" i.S. von Art. 101 GG ist - Verneinung der Steuerhinterziehung (und damit Nichtanwendung der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) wegen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtums? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 16.10.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 130/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 124 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.02.2001 |
Erledigungs-Az: | IX R 94/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 08 33 |