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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 24/04 |
§§: | EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15, BewG § 51 Abs. 4, EStR 1990 Abschn. 124 a Abs. 2, EStR 2003 R 124 a Abs. 1 |
Schlagwörter | Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, Geflügelmast, Vieheinheit, Verwaltung |
Rechtsfrage: | Ist bei der Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem gewerblichen Hähnchenmastbetrieb vorliegen, ausschließlich auf den gesetzlichen Umrechnungsschlüssel gemäß § 51 Abs. 4 BewG i.V.m. der Anlage 1 zum BewG (0,0017 Vieheinheiten -VE--) abzustellen? Ist die Verwaltungsregelung in Abschn. 124 a Abs. 2 EStR 1990 (jetzt R 124 a Abs. 1 EStR 2003), die zwischen schweren Tieren (0,0017 VE) und leichten Tieren (0,0013 VE) unterscheidet, gesetzwidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 663/96 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 26 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.10.2004 |
Erledigungs-Az: | IV R 24/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |