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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 48/05 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Verfahrensmangel, Antragsveranlagung, Frist |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung für das Streitjahr 1999, wenn das FA die Klägerin zur Abgabe der Erklärung mehrmals aufgefordert und auch Fristverlängerung bis 30.12.2001 gewährt hat und dieses Verhalten des FA ursächlich für den materiellen Rechtsirrtum der Klägerin hinsichtlich der Antragsveranlagungsfrist war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 12.11.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6230/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 48/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 38 |