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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-635/13 (EuGH)
§§: KN Unterposition 1209 9190, KN Unterposition 1207 9997, ZKDVO Art. 110, ZKDVO Art. 109, ZKDVO Art. 98, ZKDVO Art. 256 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Zolltarif, Tarifierung, Einreihung, Kürbiskerne, Snack
Rechtsfrage: 1. Sind rohe Kerne von Kürbissen (Gemüse) mit Schale, die zur thermischen und mechanischen Behandlung für die Verwendung als Lebensmittel (der Art "Snack") bestimmt sind, in die Position 1207 - Unterposition 1207999710 oder in die Position 1209 - Unterposition 1209919010 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen? - 2. Sind rohe Kerne von Kürbissen (Gemüse) mit Schale, die zur thermischen und mechanischen Behandlung für die Verwendung als Lebensmittel (der Art "Snack") bestimmt sind, nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur in deren Position 1207 - Unterposition 1207999710 oder in deren Position 1209 - Unterposition 1209919010 einzureihen? - 3. Falls ein Widerspruch zwischen der zollrechtlichen Einreihung, wie sie sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif ergibt, und der zollrechtlichen Einreihung besteht, die sich aus den Erläuterungen zu demselben Erzeugnis (rohe Kerne von Kürbissen - Gemüse - mit Schale) ergibt: Welche der beiden zollrechtlichen Einreihungen ist im vorliegenden Fall richtig? - 4. Bedarf es in Anbetracht der Art. 109 Buchst. a, 110 und 256 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2454/93 spezieller verwaltungsrechtlicher Verfahrenshandlungen, wie der Einreichung eines Antrags oder der Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bei einer bestimmten Behörde, damit diese Bescheinigung ihre besondere Wirkung entfalten kann, nämlich die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung gemäß Art. 98 dieser VO durch die Zollbehörden?
Vorinstanz: Tribunalul Bucuresti (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 39 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.04.2015
Erledigungs-Az: Rs C-635/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 13 20