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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 69/07 (BFH) |
| §§: | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 3 Satz 5, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 |
| Schlagwörter | Termingeschäft, Kaufoption, Aktie, Optionsrecht, Verlustfeststellung |
| Rechtsfrage: | Verfall der Option wegen Wertlosigkeit: Liegt ein Termingeschäft vor, wenn das Erwerbsgeschäft zwar auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet ist, es aber tatsächlich nicht zu einem Differenzausgleich kommt; hier: Abzug der Anschaffungskosten für nicht ausgeübte Aktienoptionsrechte als Werbungskosten bei den Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 12.09.2007 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 252/05 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 06 80 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.10.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 69/07 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 02 49 |