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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 2/05
§§: EStG § 13, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 230
Schlagwörter Landwirtschaft, Mitunternehmerschaft, Mitunternehmerrisiko, Stille Gesellschaft
Rechtsfrage: Wurde durch den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen einem bei einer Agrargenossenschaft angestellten technischen Leiter und der Agrargenossenschaft (stiller Gesellschafter) zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs eine steuerrechtlich anzuerkennende Mitunternehmerschaft begründet, wenn die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und den stillen Reserven sich vertragsgemäß nach den Kapitalanteilen richtet, der Kapitalanteil des Betriebsinhabers 0 DM beträgt und seine Arbeitsleistung durch einen festen Jahresbetrag abgegolten ist (fehlendes Mitunternehmerrisiko)? Oder ist der nach außen als Betriebsinhaber auftretende Landwirt vielmehr als Arbeitnehmer der Agrargenossenschaft anzusehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 02.12.2004
Vorinstanz/AZ: 5 K 76/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.05.2007
Erledigungs-Az: IV R 2/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 36 02