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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-239/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung, Grundstück, Gebäude, Umbau, Erstbezug
Rechtsfrage: Sind Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie Art. 135 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass, sofern der Mitgliedstaat die Einzelheiten der Anwendung des Kriteriums des Erstbezugs auf Umbauten von Gebäuden nicht festgelegt hat, die Lieferung eines Gebäudes nach Umbau, wenn es vor dem Umbau Gegenstand eines Erstbezugs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie war, von der Mehrwertsteuer befreit bleibt?
Vorinstanz: Cour de cassation (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 257 S. 26
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.03.2023
Erledigungs-Az: Rs C-239/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 03 99