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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 13/12 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AEUV Art. 45 |
Schlagwörter | Grenzbetrag, Ausbildungskosten, Stipendium, Ausland, Freizügigkeit, Kindergeld, Kinderfreibetrag |
Rechtsfrage: | Inwiefern sind die Kosten für ein Promotionsstudium in Großbritannien zu berücksichtigen, obwohl die Einkünfte und Bezüge (Stipendium) steuerfrei sind? Handelt es sich um ausbildungsbedingten Mehraufwand (Mietkosten, Heimfahrten etc.)? Liegt ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsrecht vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 31.05.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 331/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 22 84 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.09.2012 |
Erledigungs-Az: | III R 13/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 33 96 |