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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 58/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildungskosten, Ausbildung, Verkehrsflugzeugführer, Pilot |
Rechtsfrage: | Aufwendungen nach dem Erwerb der Berufsverkehrsflugzeugführerlizenz (ATPL) und vor der Anstellung als Verkehrsflugzeugführer für eine Schulung zur fliegerischen Standardisierung und Erlangung der Musterberechtigung (Crew Coordination Concept -CCC) als Fortbildungskosten abziehbar? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.01.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 808/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 09 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 58/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |