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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-453/22 (EuGH)
§§: UStG § 15, UStG § 14, UStG § 14 c, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 178, RL 2006/112/EG Art. 203, AO § 163, AO § 227, AO § 233 a
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Neutralität, Effektivität, Erstattung, Direktanspruch, Zinsen, Vorlieferant, Berichtigung, Rechnung, Billigkeit, Erlass
Rechtsfrage: Gebieten die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG - insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie der Effektivitätsgrundsatz - unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an seine Vorlieferanten zu viel gezahlten Mehrwertsteuer einschließlich der Zinsen unmittelbar gegen die Finanzbehörde zusteht, auch wenn noch die Möglichkeit besteht, dass die Finanzbehörde durch die Vorlieferanten aufgrund einer Berichtigung der Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird und dann - möglicherweise - nicht mehr Rückgriff beim Kläger nehmen kann, sodass die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörde dieselbe Mehrwertsteuer zweimal erstatten muss?
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 27.06.2022
Vorinstanz/AZ: 15 K 2327/20 AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 12 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.09.2023
Erledigungs-Az: Rs C-453/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 14 14