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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 78/99 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b |
Schlagwörter | Kindergeld, Übergangszeit, Freiwilliges soziales Jahr, Berufsausbildung |
Rechtsfrage: | Kein Kindergeldanspruch für eine Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen dem Abbruch der Schulausbildung und der Ableistung eines sozialen Jahres, weil es sich hierbei nicht um eine Berufsausbildung handelt und somit das Kind eine solche mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen konnte und es sich auch nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 30.08.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 7626/98 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 83 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 78/99 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 45 51 |